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Versteuerung: Ab sofort sind Freistellungsaufträge einreichbar

Geschrieben von zinsbaustein.de | 22. December 2020

Vor Kurzem haben wir Sie über eine Änderung bei der steuerlichen Be­handlung von Crowd­investments infor­miert. Ab 2021 muss zwingend eine Quellenbesteuerung auf Ihre Zinserträge aus Crowdinvestings vorgenommen werden.

Ab sofort ist es Ihnen möglich, bequem Freistellungsaufträge in Ihren Kundenportal zu hinterlegen. Gerne möchten wir Ihnen zeigen, wie das funktioniert.

Wichtig:

Bitte beachten Sie, dass nur steuerlich in Deutschland ansässige Personen einen Freistellungsauftrag bei uns hinterlegen können. Falls Sie steuerlich in einem anderen Land ansässig sind, bitten wir Sie, eine qualifizierte steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Freistellungsauftrag für Ihre persönlichen Investments anlegen:

Mit den folgenden Schritten können Sie ganze einfach einen Freistellungsauftrag für Investments, die Sie im eigenen Namen durchführen, anlegen.

  1. Loggen Sie sich hierfür einfach bei zinsbaustein.de/kundenportal ein
  2. Klicken Sie rechts oben auf Ihre Initialen, um das Menü aufzurufen
  3. Klicken Sie auf den Reiter „Ihr Kundenprofil“ und wählen dann "Freistellungsauftrag" aus
  4. Klicken Sie auf den Button „FSA erteilen“
  5. Konfigurieren Sie die gewünschte Summe und die Dauer des Auftrages
  6. Bestätigen Sie mit einem Klick, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Auftrag erfüllt sind und klicken Sie auf "Speichern".

 

Freistellungsauftrag für weitere Investorenprofile anlegen:

Um einen Freistellungsauftrag für andere Investorenprofile anzulegen, oder sollte Ihnen eine Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung vorliegen, kontaktieren Sie bitte unser Kundenmanagement unter service@zinsbaustein.de oder rufen Sie uns einfach an: +49 30 3465570-30.

Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigungen einreichen:

Sollte Ihnen eine Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung vorliegen, senden Sie uns diese bitte an service@zinsbaustein.de oder kontaktieren Sie unser Kundenmanagement unter +49 30 346557030.

Wichtige Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die neuen Regelungen für alle Zinszahlungen ab 2021 gelten - auch jene aus Projekten, in die Sie vor 2021 investiert haben. Für Ihre Erträge aus Zinszahlungen, die Ihnen im Jahr 2020 zugeflossen sind, erhalten Sie wie in den Vorjahren eine Erträgnisaufstellung (Ende Januar 2021).

Bei Fragen zur individuellen steuerlichen Behandlung bitten wir Sie, eine qualifizierte steuerliche Beratung einzuholen.