Marketingmitteilung

Neue Anlagemöglichkeiten dank ECSP für Anleger*innen im Crowdinvesting

24. Januar 2024
Auf unserem Blog erhalten Sie Neuigkeiten rund um Immobilien und Geldanlage.

Am 05. Oktober 2021 wurde vom Europäischen Parlament der ECSP verabschiedet. Der „European Crowdfunding Service Provider“ stellt eine europäisch einheitliche Richtlinie für Schwarmfinanzierungsvermittler dar. Die Verordnung tritt spätestens zum 10.11.2023 in Kraft.

Während Crowdinvesting bislang vorrangig auf Projekte im eigenen Land beschränkt waren, ermöglicht die ECSP-Verordnung auch die Vermittlung von Projekten im europäischen Ausland. 

Mit dieser Neuerung ändert sich auch für Anleger*innen bei Crowdinvesting-Plattformen einiges. 

Welche Änderungen ergeben sich bei neuen und bestehenden Investitionen für Anleger*innen?

 

Durch die ECSP-Verordnung wird das Crowdinvesting für Plattformen und Anleger*innen europaweit erschlossen. So können Privatanleger*innen innerhalb von Europa auch in Projekte in anderen Ländern investieren und profitieren so von einer größeren Auswahl und Streuung ihrer Investitionen.

Neue Investitionen unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass für Anleger*innen die bislang geltende Obergrenze von 25.000 € pro Emittent entfällt. Das gilt sowohl für Investitionen in inländische Projekte, als auch für Projekte in einem der 27 europäischen Mitgliedsstaaten. Dabei können ausschließlich Plattformen mit einer ECSP-Lizenz die Produkte auch anbieten. In Deutschland wird die Lizenz von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach eingehender Prüfung an die Unternehmen vergeben. 

Neu ist,  dass Crowdinvesting-Anbieter nach der ECSP-Verordnung alle zwei Jahre eine Einstufung der Anleger*innen in „kundig“ oder „nicht kundig“ durchführen müssen. Je nach Kategorisierung werden sich die Möglichkeiten der direkten Investition unterscheiden.

Bestehende Investitionen sind von den neuen Regelungen der ECSP-Verordnung nicht betroffen und entsprechen weiterhin den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten Regulatorien. Anleger*innen müssen sich daher keine Sorgen machen: Alle vor dem 10. November 2023 bei zinsbaustein.de getätigten Investitionen sind weiterhin gültig. 

 

 

Die wichtigsten Änderungen für Anleger*innen zusammengefasst:

  • Europaweites Crowdinvesting
  • Keine Obergrenze von 25.000 € pro Investition
  • Einstufung in „kundige“ und „nicht kundige“ Anleger*innen
  • Bestehende Investitionen vor dem 10. November 2023 sind nicht betroffen
  • Alle getätigten Investitionen bei zinsbaustein.de sind weiterhin gültig
  • Qualifizierte Nachrangdarlehen sind auch weiterhin ohne die ECSP-Lizenz vermittelbar
  • Teilkreditforderungen befinden sich noch in finaler Abstimmung

 

 

Welche Vorteile bringt die ECSP-Verordnung für Anleger*innen?

1. Kenntnisprüfung

Kund*innen werden in „kundige“ und „nicht kundige“ Anleger*innen unterschieden. Nicht kundige Anleger*innen erhalten insofern eine Hilfestellung, beispielsweise in Form von Risikohinweisen und einem Online-Rechner zur Verlusttragfähigkeit an die Hand. So können sie besser einschätzen, ob eine Anlagemöglichkeit für sie geeignet erscheint.

 

2. Transparenz

Plattformen müssen darüber hinaus jährlich ihre Ausfallquote transparent offenlegen. Was wir bei zinsbaustein.de bereits seit Jahren tun, wird nun auch für alle anderen Anbieter von Crowdinvesting-Dienstleistungen Pflicht. So können Sie als Anleger*in leichter die Entscheidung treffen, ob Sie über eine bestimmte Plattform investieren möchten oder nicht. 

 

3. Diversifikation

Nicht zu unterschätzen ist auch die Diversifikation Ihres Portfolios. Durch die Streuung Ihrer Investitionen auf Immobilienprojekte in verschiedenen Ländern, können Sie das Ausfallrisiko potentiell verringern. 

 

4. Einheitlichkeit

Natürlich konnten sich Anleger*innen bereits vor ECSP an Crowdinvesting-Projekten im Ausland beteiligen. Dabei unterlagen die Projekten jedoch stets den jeweiligen nationalen Regulatorien. Mit der ECSP-Verordnung gibt es einen für alle Mitgliedsstaaten international einheitlichen Regulierungsrahmen im Crowdinvesting. 

 

5. Direkte Kreditvergabe

Während die Darlehensformen auf Crowdinvesting-Plattformen in Deutschland auf qualifizierte Nachrangdarlehen und Teilkreditforderungen beschränkt waren, ermöglicht die neue ECSP-Verordnung eine direkte Kreditvergabe ohne Fronting-Bank. 

 

 

Die wichtigsten Vorteile der ECSP-Verordnung für Anleger*innen zusammengefasst:

  • Höhere Transparenz und mehr Unterstützung im Investitionsprozess
  • Unterstützung für ein besseres Risikomanagement
  • Diversifikation des Portfolios
  • Ausfallquoten werden transparent offengelegt
  • Einheitlicher internationaler Regulierungsrahmen
  • Neue Darlehensformen

 

 

FAQ – ECSP-Verordnung für Anleger*innen

 

Was ist die ECSP-Verordnung?
ECSP steht für „European Crowdfunding Service Provider”. In der Anfang Oktober 2021 vom Europäischen Parlament erlassenen Verordnung für Schwarmfinanzierungsvermittler, werden die zahlreichen nationalen Regelungen zum Crowdinvesting auf eine rechtlich einheitliche Ebene gestellt. So sollen die Finanzierungen auf europäischer Ebene reguliert werden.
Warum gibt es die ECSP-Verordnung?
Crowdinvesting hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend als alternative Finanzierungsform zu herkömmlichen Bankdarlehen etabliert. Die Nachfrage ist sehr hoch, da die Zinsen sehr attraktiv sind. Aufgrund zahlreicher nationaler Unterschiede in den Regelungen zum Crowdinvesting wurde eine europaweite Regulierung eingeführt, die mehr Transparenz und Einheit in den Crowdinvestingmarkt bringen soll. 
Ab wann tritt die ECSP-Verordnung in Kraft?

Die Frist wurde vom 10. November 2022 um 12 Monate auf den 10. November 2023 verlängert.

Welche Vorteile habe ich als Anleger*in durch die ECSP-Verordnung

Es gibt eine Vielzahl an Vorteilen. Darunter sind:

  • Darlehen sind ohne einen qualifizierten Nachrang möglich
  • Einstufung in „kundige“ und „nicht kundige“ Anleger*innen
  • Mehr Unterstützung für ein besseres Risikomanagement
  • Transparenz durch offengelegte Ausfallquoten
  • Einfachere Entscheidungsfindung durch Standardisierung
Was ändert sich für mich als Anleger*in durch die ECSP-Verordnung?

Für Anleger*innen ändern sich verschiedene Aspekte durch die ECSP-Verordnung:

  • Europaweite Anlagechancen im Crowdinvesting
  • Finanzierungslimit pro Angebot von 5 Mio. €
  • Ein genormtes Anlagebasisinformationsblatt von Projektträger*innen
  • Identifikation als „kundige“ oder „nicht kundige“ Anleger*innen
  • Ggf. Berechnung der Verlusttragfähigkeit und zusätzliche Risikohinweise
Sind meine bisherigen Investitionen noch gültig?

Ja, bestehende Investitionen bleiben weiterhin gültig und bedürfen keines Nachtrags.

Kann ich nach wie vor für andere Personen investieren?

Ja, Sie können weiterhin für Andere investieren. Im Investitionsprozess wählen Sie hierfür einfach den oder die gewünschte*n Investor*in aus. 

 

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