

Wir sind fortlaufend bestrebt, unsere Plattform und unser Angebot für Sie zu optimieren. Die Neuigkeiten, die im vergangenen Jahr durch die EU im Rahmen der Verordnung für Schwarmfinanzierungsdienstleister durchgesetzt wurden, haben wir daher sehr begrüßt, da in diesem Zuge auch die Regeln für den Anlegerschutz gestärkt wurden. Im Rahmen der ECSP-Verordnung gab es auch zahlreiche Änderungen auf zinsbaustein.de
Was ist für Sie neu? Damit Sie bestmöglich von diesen Änderungen profitieren können, möchten wir Ihnen kurz die Anlegereinstufung erläutern. Sie ist ein zentraler Aspekt der Neuerungen im Anlegerschutz.
Die Anlegereinstufung
Der Gesetzgeber sieht vor, im Rahmen der ECSP-Verordnung zwischen kundigen Anlegern und nicht kundigen Anlegern zu unterscheiden und diesen ein unterschiedliches Schutzniveau zu gewähren. In Ihrem persönlichen Kundenprofil haben Sie die Möglichkeit, mit der Beantwortung von nur drei Fragen einen Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger zu stellen.
Kundige Anleger
Als kundiger Anleger haben Sie die Möglichkeit, bis zum Maximalbetrag in ein angebotenes Schwarmfinanzierungsprodukt zu investieren. Eine Begrenzung Ihrer Anlagehöhe wie vor der Lizenzerteilung in Höhe von 25.000 € sieht die neue Verordnung nicht vor.
Weitere Merkmale der Einstufung als kundiger Anleger:
- Keine Notwendigkeit zur Verlusttragfähigkeitssimulation oder Kenntnisprüfung
= schlankerer Investitionsprozess mit nur vier Schritten - Keine Geeignetheitsprüfung und somit keine Einschränkung in der Investition
- Wegfall der vorvertraglichen Bedenkzeit
- 14-tätige Widerrufsfrist für Verbraucher (sofern Sie Verbraucher sind)
Wann werden Sie als kundiger Anleger eingestuft? In der Einstufung werden Ihre finanzielle Situation, Ihr aktueller bzw. früherer Beruf und die Anzahl der von Ihnen getätigten Geschäfte abgefragt. Ihr Antrag wird durch uns genehmigt, wenn Ihr Antrag die Anforderungen der Verordnung erfüllt und wir keine Zweifel an Ihren Angaben haben. Erst wenn diese Genehmigung vorliegt, können Sie als kundiger Anleger behandelt werden. Abweichend hiervon werden professionelle Kunden (i.S.d. Richtlinie 2014/65/EU) immer als kundige Anleger behandelt, sobald wir Nachweise über diese Eigenschaft haben. |
Nicht kundige Anleger
Als nicht kundiger Anleger steht Ihnen der volle Anlegerschutz im Sinne der Verordnung zu. Dieser beinhaltet die Durchführung einer Geeignetheitsprüfung, in deren Rahmen wir Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Fähigkeit Verluste zu tragen zu simulieren, sowie Ihre Kenntnisse und Ihr Risikoverständnis zu prüfen. Außerdem werden Ihre Anlageziele mit der angebotenen Anlage verglichen.
Weitere Merkmale der Einstufung als nicht kundiger Anleger:
- Am Ende der Prüfung erhalten Sie einen Hinweis, ob die gewünschte Anlage basierend auf den gegebenen Informationen für Sie geeignet oder ungeeignet erscheint
- Abhängig vom Ergebnis der Geeignetheitsprüfung sieht der Gesetzgeber vor, die Anlagehöhe von nicht kundigen Anlegern in Abhängigkeit von ihrer Fähigkeit Verluste zu tragen zu begrenzen
- Einräumung einer viertägigen vorvertraglichen Bedenkzeit, zusätzlich zu der 14-tägigen Widerrufsfrist
Warum bin ich ein nicht kundiger Anleger? Nicht kundiger Anleger ist jeder Anleger, für den kein genehmigter Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger vorliegt. Aufgrund der mit der Einstufung oder nicht erfolgten Einstufung als kundiger Anleger verbundenen Konsequenzen bitten wir Sie daher, den Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger gewissenhaft auszufüllen und sich bewusst zu sein, welche Auswirkungen dies auf Ihren Schutzstatus hat. Sollten Sie keinen Antrag stellen, werden Sie als nicht kundiger Anleger behandelt. |
Ihre Anlegereinstufung: 3 kurze Fragen
Sie können Ihren Antrag zur Anlegereinstufung bequem online in Ihrem persönlichen Kundenprofil durchführen. Dazu müssen Sie lediglich drei Fragen beantworten.
Als nicht kundiger Anleger finden Sie dort ebenfalls die Simulation der Verlusttragfähigkeit sowie die Kenntnisprüfung.