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Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren

Bei einem Insolvenzverfahren handelt es sich um ein formelles Verfahren mit dem Ziel, in einer Insolvenzsituation nach klaren Regelungen einen möglichst gerechten Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubigern zu erreichen und so für eine möglichst vollständige und quotale Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen.

 

Dazu folgt ein Insolvenzverfahren klaren gesetzlichen Regelungen von den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über dessen Ablauf bis hin zur Beendigung. 

 

Das ganze Verfahren folgt dabei dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung, indem die Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen und gleichmäßig quotal befriedigt werden sollen. Eine abweichende Befriedigung einzelner Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens ist daher für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht möglich. 

 

Eröffnung des Invsolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, mithin der Schuldner zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Den Eröffnungsantrag kann jeder Gläubiger stellen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, sowie der Schuldner selbst. Zuständig für die Eröffnung ist das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht.

 

Durch die Stellung des Insolvenzantrags wird das sog. Eröffnungsverfahren eingeleitet, in dem das Insolvenzgericht prüft, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das noch verfügbare Schuldnervermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Zwischen Antragsstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergehen in der Regle zwei bis drei Monate, wobei dies von der Anzahl der Gläubiger, der Insolvenzmasse sowie der Mitwirkung des Schuldners im Einzelfall abhängig ist.

 

Liegt ein Eröffnungsgrund vor und reicht das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten aus, eröffnet das Insolvenzgericht durch den Eröffnungsbeschluss das Insolvenzverfahren.

 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gegeben und in das Register sowie in das Handelsbuch eingetragen.

Zudem wird der gerichtliche Eröffnungsbeschluss in der Regel von dem zuständigen Insolvenzverwalter, verbunden mit der Aufforderung die Forderungen innerhalb der gesetzten Frist zur Insolvenztabelle anzumelden, an die Gläubiger versandt.

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung, die Ernennung des Insolvenzverwalters sowie die Frist innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können, bekanntgegeben.

 

Durchführung des Insolvenzverfahrens

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführung die Möglichkeit, eigenständig über das Schuldnervermögen zu verfügen. Stattdessen wird durch das zuständige Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sich um die Geschäftsführung und ggf. Abwicklung des insolventen Unternehmens kümmert.

Ausnahmsweise kann auch die bisherige Geschäftsführung im Rahmen einer Eigenverwaltung eingesetzt werden und die Aufgaben eines Insolvenzverwalters übernehmen.

 

Während des Insolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und nachweisen. Dies gilt jedoch nicht für Gläubiger nachrangiger Forderungen. Nachrangforderungen werden nur berücksichtigt, wenn vorab sämtliche „gewöhnlichen“ Gläubiger vollständig befriedigt wurden. In diesem Fall würde der Insolvenzverwalter die Nachranggläubiger gesondert zur Anmeldung ihrer Forderungen aufrufen. Ob ein vereinbarter Nachrang eine insolvenzrechtliche Wirkung entfaltet, ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen; in der Regel ist dies jedoch der Fall.

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zudem verhindert, dass einzelne Gläubiger ihre Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen, während andere die Zwangsvollstreckung erst später einleiten und daher leer aus gehen (sog. Wettlauf der Gläubiger). Das Verfahren dient somit neben dem Schutz der Gläubiger zudem dem Schutz des Schuldners vor Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger, da die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen nur noch beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden können.

 

Sicherheiten können auch in der Insolvenz geltend gemacht werden. Bei nachrangigen Forderungen ist jedoch oftmals auch die Sicherheit nachrangig. Hier ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen.

 

Im sog. Berichtstermin, der spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung stattfinden muss, berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Auf dieser Basis entscheidet die Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens. Die Gläubiger entscheiden also gemeinsam darüber, ob eine Liquidation, Sanierung oder übertragende Sanierung des Schuldners stattfindet.

 

Im sog. Prüfungstermin, der spätestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist stattfinden muss, werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen durch den Insolvenzverwalter erörtert, geprüft, festgestellt oder bestritten.

 

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Zahlungen (etwa Zins- und Tilgungszahlungen) anfechten. Ob ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters tatsächlich gerechtfertigt ist, sollte im Zweifel ebenfalls anwaltlich überprüft werden. Dabei sollte jedoch mit dem Anwalt stets über die entstehenden Kosten gesprochen werden, damit die Rechtsverfolgung wirtschaftlich ist. Sollte die Anfechtung berechtigt sein, müssen erhaltene Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Dieser Betrag kann anschließend als Insolvenzforderung angemeldet werden.

 

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Beschließt die Gläubigerversammlung im Berichtstermin die Liquidation, verwertet der Verwalter unverzüglich die Insolvenzmasse. Der erzielte Erlös wird nach dem Prüfungstermin an die Gläubiger entsprechend der Quote verteilt. Die Forderungen, die durch die Erlösverteilung nicht befriedigt werden können, bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen.

Mit der Liquidation des Schuldners laufen diese Forderungen allerdings leer.

 

Ablehnung des Insolventverfahrens mangels Masse

Reicht das Schuldnervermögen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt. In diesem Fall ist nicht der Insolvenzverwalter für das weitere Vorgehen zuständig, vielmehr übernimmt der Geschäftsführer des Schuldners als sog. Liquidator die Liquidation des Unternehmens.

 

Durch die Abweisung des Insolvenzantrags greifen die mit Insolvenzverfahren verbundene Sicherungsmaßnahmen nicht ein, sodass in diesem Fall wieder eine Einzelvollstreckung der Forderungen durch die Gläubiger möglich ist. Im Gegensatz zum Vorgehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt hierbei jedoch nicht das Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger, sondern jeder Gläubiger ist darauf verwiesen, seine Ansprüche selbst durchzusetzen.

 

Hinweis: 

Diese Übersicht enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Es handelt sich nur um eine allgemeine Übersicht, die weder Ausnahmen noch Sonderfälle berücksichtigt.

 

Diese Übersicht hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.

 

Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Übersicht oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko.