Marketingmitteilung

Kleinanlegerschutzgesetz (KASG)

Das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) dient zur Stärkung der Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde (BaFin) in der Regelung und Kontrolle des „Grauen Kapitalmarkts“ und trat zum 10. Juli 2015 in Kraft. Es soll Privatanleger vor undurchsichtigen Investment-anlagen schützen und Anbieter zur Transparenz und Aktualität verpflichten.


Das Gesetz modifiziert den §2a des Vermögensanlagengesetzes, wonach Nachrangdarlehen in Form von Crowdinvestings fortan den Vermögensanlagen zugeordnet werden. Privatanleger, die in Crowdinvestings investieren wollen, müssen jedoch folgende Investmentgrenzen beachten:


Pro Investprojekt dürfen grundsätzlich 1.000 € investiert werden. Seit einer Anpassung im Jahr 2019 dürfen Anleger bis zu 25.000 € pro Emittent investieren, wenn die Anlagehöhedarf nicht das zweifache des jeweiligen Monatseinkommens übersteigt.


Alternativ sind Investments bis zu 10.000 € zulässig, wenn Anleger über ein liquides Vermögen in Höhe von mind. 100.000 € verfügen.