Was ist eine Maklerprovision?
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch ist die Maklerprovision das Honorar, das ein Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder für die Vermittlung eines solchen Vertrages erhält.
Die Maklerprovision ist also eine Bezahlung, die ein Makler für eine erfolgreiche Vermittlungsleistung erhält. Dagegen hat er für Vermittlungstätigkeiten, die nicht zu einem Vertrag führen, üblicherweise auch keine Provisionsansprüche. Für die Maklerprovision sind auch andere Bezeichnungen wie Maklerprovision, Courtage, Maklergebühr oder Maklerlohn üblich.
Üblicherweise hat der Auftraggeber nach einem Vertragsabschluss bis zu 14 Tage Zeit, die Provision an den Makler zu zahlen.
Wer bezahlt die Maklerprovision?
Bei der Vermietung einer Immobilie gilt seit einigen Jahren das „Bestellerprinzip“, nach welchem der Vermieter die Maklerprovision tragen muss und sie nicht teilen oder an den Vermieter weitergeben darf. Nur wenn die Mieter selbst einen Makler mit der Suche nach einem Mietobjekt beauftragt haben, kann es dazu kommen, dass sie für die Provision aufkommen müssen.
Bei einem Kauf/Verkauf der Wohnung ist die Situation komplexer. Seine Aufträge erhält der Makler entweder vom Verkäufer/Vermieter oder von einem Immobiliensuchenden. Die Provision wird entweder vom Verkäufer (= Verkäuferprovision) einer Immobilie entrichtet oder vom Käufer (= Käuferprovision). Rechtlich sind beide Möglichkeiten gestattet; üblicherweise wird die Bezahlung vom Mieter/Käufer übernommen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Maklercourtage zwischen Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Eine gesetzliche Regelung bezüglich der Höhe der Maklerprovision bei erfolgreicher Vermittlung von einer Immobilie zum Kauf besteht nicht. Üblicherweise liegt die Höhe der Provision zwischen 3 % und 7 % des Kaufpreises, der sich wiederum aus der Lage der Immobilie sowie deren Zustand ergibt. Zu beachten ist, dass zu diesen prozentualen Beträgen immer noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (Stand: August 2018) hinzukommt.
Gibt es keine explizite Vereinbarung zur Provisionshöhe, fällt die vor Ort „übliche“ Provision an.
Übliche Maklerprovisionen in den Bundesländern
Bundesland | Provisionshöhe gesamt |
Anteil Verkäufer |
Anteil Käufer |
Baden-Württemberg |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Bayern |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Berlin |
7,14 % |
0 | 7,14 % |
Brandenburg |
7,14 % |
0 | 7,14 % |
Bremen |
5,95 % |
0 | 5,95 % |
Hamburg |
6,25 % |
0 | 6,25 % |
Hessen |
5,95 % |
0 | 5,95 % |
Mecklenburg- Vorpommern |
5,95 % |
2,38 % |
3,57 % |
Niedersachsen |
4,76 % – 7,14 % |
0-3,57 % |
3,57 % - 7,14 % |
Nordrhein-Westfalen |
7,14 % |
3,57 % | 3,57 % |
Rheinland-Pfalz |
7,14 % |
3,57 % | 3,57 % |
Saarland |
7,14 % |
3,57 % | 3,57 % |
Sachsen |
7,14 % |
3,57 % | 3,57 % |
Sachsen-Anhalt |
7,14 % |
3,57 % | 3,57 % |
Schleswig-Holstein |
7,14 % |
3,57 % | 3,57 % |
Thüringen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Provisionen, die weit über die ortsüblichen Regelungen hinausgehen, gelten als sittenwidrig und müssen seitens des Auftraggebers nicht gezahlt beziehungsweise können zurückgefordert werden [OLG Frankfurt am Main, 05.02.2008, 18 U 59/07]. Es gibt regionale Obergrenzen, die von von 4,76 % bis 7,14 % (inklusive Mehrwertsteuer) reichen.
Muss auch dann eine Maklerprovision gezahlt werden, wenn es keine Provisionsvereinbarung gibt?
Selbst wenn der Besitzer und der Käufer einer Immobilie keine Provisionsvereinbarung mit dem Makler treffen, hat der Makler einen Provisionsanspruch, wenn die Maklertätigkeit den „Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Das ist in der Regel der Fall, weil ein Makler gewerblich arbeitet.
Besichtigt ein Käufer eine Immobilie und akzeptiert die Geschäftsbedingungen, kommt stillschweigend ein Maklervertrag zustande. Wenn ein Käufer die Provisionspflicht erfolgreich bestreiten möchte, muss er vor Gericht nachweisen können, dass eine unentgeltliche Vermittlung mit dem Makler abgesprochen war.
Eine Ausnahme sind Fälle, in denen der Makler mit dem Immobilieneigentümer verwandt oder selbst Eigentümer, Mieter, Vermieter oder Verwalter des vermittelten Objektes ist.
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