Politisch exponierte Personen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1a des Geldwäschegesetzes (GwG)
Politisch exponierte Personen sind diejenigen, die eine prominente öffentliche Funktion innehaben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahe stehenden Personen.
Wichtige öffentliche Funktionen im Sinne des Gesetzes sind beispielsweise:
- Staats- und Regierungsoberhäupter, Minister, stellv. Minister und Staatssekretäre,
- hohe Militärbeamte,
- hochrangige Justizbeamte, gegen deren Entscheidungen keine Rechtsmittel eingelegt werden können,
- hochrangige Führungskräfte staatlicher Institutionen,
- Repräsentanten wichtiger politischer Parteien,
- Mitglieder der Rechnungshöfe, der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Unmittelbare Familienmitglieder sind:
- Ehepartner oder dem Ehepartner gleichgestellte Partner,
- Kinder, deren Ehepartner oder dem Ehepartner gleichgestellte Partner,
- Eltern.
Bekanntermaßen nahe stehende Personen sind:
- jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit der politisch exponierten Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen (z.B. Stiftungen) ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,
- jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der politisch exponierten Person errichtet wurde.