

Müssen die Zinserträge aus Crowd-Darlehen versteuert werden?
Einnahmen aus Crowd-Darlehen unterliegen der Abgeltungssteuer. Der aktuelle Abgeltungssteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer (variiert nach Bundesland)1.
Zinserträge müssen in dem Jahr versteuert werden, in welchem sie dem Investor zugeflossen sind („Zufluss-Prinzip nach §11 EStG)“.
Wie funktioniert die Besteuerung von Zinserträgen bei zinsbaustein.de
Ab 01.01.2021 sind die Emittenten gesetzlich verpflichtet, eine Quellenbesteuerung bei Crowdinvestments durchzuführen - das bedeutet Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Diese Änderung betrifft auch laufende Projekte, sofern deren Zins- und/oder Rückzahlungen ab dem 01. Januar 2021 erfolgen.
Freistellungsaufträge können in Kürze bei uns online eingereicht werden. Hierzu werden wir Anleger*innen per Mail informieren.
Die Sachlage im Detail:
Der Gesetzgeber sorgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 dafür, dass sämtliche Kapitalerträge, die Anleger*innen aufgrund von Investments in Vermögensanlagen bzw. Crowdinvesting-Projekte zustehen und zufließen, der Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer unterliegen.
Der Abzug muss im Zuge einer Auszahlung der Kapitalerträge durch den Schuldner bzw. in speziellen Fällen durch den Betreiber der entsprechenden Internetplattform (z.B. zinsbaustein.de) vorgenommen werden.
Es wird somit eine Quellenbesteuerung vorgenommen, wobei bei Privatpersonen und Steuerinländern durch den Abzug der Steuer (pauschale Abgeltungssteuer) eine abgeltende Wirkung eintritt. Sofern nicht aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärungspflicht gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Anlegers besteht, müssen diese Kapitalerträge nicht zusätzlich – wie bisher zwingend erforderlich – im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erklärt werden. Das erspart Anleger*innen zusätzlichen Aufwand und auch Kosten.
Sofern es sich um institutionelle Anleger handelt, wird auch bei diesen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, die Steuerbeträge werden jedoch im Rahmen der betrieblichen Steuererklärung angerechnet.
Sogenannte Steuerausländer, also Anleger die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen die Ihnen zufließenden Kapitalerträge in bestimmten Fällen ebenso dieser „Quellenbesteuerung“ unterziehen lassen, können sich jedoch mittels eines Antrages gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) erstatten lassen. Bei Steuerausländern wird keine Kirchensteuer einbehalten.
Im Ergebnis hat also keiner der betroffenen Anleger*innen durch die Abzugsverpflichtung im Bereich der Kapitalertragsteuer einen steuerlichen Nachteil.
Mit der Auszahlung von Zinsen ab dem 01.01.2021 erhält jede*r Anleger*in im persönlichen Account unserer Plattform als Nachweis-Dokument die dazugehörige Steuerbescheinigung und eine Zinsabrechnung zum herunterladen. Diese müssen entsprechend aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen der Finanzämter vorgelegt werden können (sogenannte Vorhaltepflicht).
Anleger*innen, die zugleich Steuerinländer*innen sind, können einen Steuerabzug bei Auszahlung der Zinsen vermeiden, indem sie einen Freistellungsauftrag (FSA) erteilen und hinterlegen (pro Kalenderjahr sind insgesamt 1.000 € für Einzelpersonen oder 2.000 € bei einer gemeinsamen Veranlagung möglich). Auch Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheinigung) können eingereicht werden.
Bei zukünftigen Zinszahlungen werden dann, soweit der FSA reicht bzw. eine NV-Bescheinigung vorliegt, Kapitalerträge steuerfrei gestellt, also keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Das komplexe steuerliche Handling übernimmt für uns und für den jeweiligen Emittenten (bzw. Abzugsverpflichteten) der Vermögensanlage eine auf Crowdfunding & Steuern spezialisierte Kanzlei. Diese stellt auch die entsprechenden Dokumente bzw. Steuerbescheinigungen und rechnet im Vorfeld die steuerlichen Bemessungsgrundlagen aus, veranlasst den Steuerabzug und die Abführung der Steuern. In diesem Zusammenhang müssen für private Anleger*innen und Steuerinländer*innen regelmäßig die persönlichen Steuerabzugsmerkmale (KiStAM) elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einem speziellen elektronischen Abfrageverfahren ermittelt werden, um beim Steuerabzug die entsprechende Kirchensteuer und den individuellen Kirchensteuersatz (8 % bzw. 9 %) ermitteln zu können. Natürlich werden in diesem Zuge die Erfordernisse des Datenschutzes vollumfänglich erfüllt.
Wenn Sie nicht möchten, dass das BZSt Ihre Kirchensteuerdaten (KiStAM) verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf https://www.formulare-bfinv.de/ als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das BZSt sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Nach Setzen des Sperrvermerks wird dann keine Kirchensteuer mehr einbehalten und abgeführt.
Bitte beachten Sie, dass die neuen Regelungen erst für Zinszahlungen ab 2021 gelten. Für ihre Erträge aus Zinszahlungen im Jahr 2020 erhalten Anleger*innen wie in den Vorjahren eine Erträgnisaufstellung (Ende Januar 2021).
Die Angabe gilt für in Deutschland steueransässige Privatpersonen. Zu einer evtl. abweichenden steuerlichen Behandlung von Privat- oder Kapitalgesellschaften sowie weiteren steuerpflichtigen Subjekten oder im Ausland steueransässigen Personen oder Gesellschaften oder bei sonstigen Fragen zur individuellen steuerlichen Behandlung bitten wir Sie, eine qualifizierte steuerliche Beratung einzuholen.
Anmerkungen
1. Stand Januar 2022