Crowdinvesting

Ab 500 € in Immobilienprojekte mit kurzen Laufzeiten investieren

  • 500 € bis 25.000 € Investition
  • 12 bis 36 Monate Laufzeit
  • ab 5,00 % Zinsen p.a.

Marketingmitteilung

Häufige Fragen & Antworten

Fragen zu steuerlichen Themen

    Müssen die Zinserträge aus Crowd-Darlehen versteuert werden?

    Einnahmen aus Crowd-Darlehen unterliegen der Abgeltungsteuer. Der aktuelle Abgeltungssteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer (variiert nach Bundesland) 1. Zinserträge müssen in dem Jahr versteuert werden, in welchem sie dem Investor zugeflossen sind („Zufluss-Prinzip“ nach §11 EStG).

    Hinweis: Seit dem 01.01.2021 unterliegen sämtliche Zinsauszahlungen von Crowdinvestings einer Quellenbesteuerung, das heißt: Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer werden automatisch bei jeder Auszahlung einbehalten und an das jeweilige Finanzamt abgeführt.

    1 Stand Dezember 2021

    Müssen die Auszahlungen aus AIFs versteuert werden?

    AIFs erzielen entweder Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Investmenterträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; diese sind steuerpflichtig.

    Genaueres entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt zum jeweiligen Produkt. Zudem empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit qualifizierten Steuerberater*innen.

    Was muss ich steuerlich berücksichtigen?

    Beim Crowdinvesting

    In der Regel erfolgt die Auszahlung der Zinserträge bei zinsbaustein.de kumuliert am Ende der Projektlaufzeit. Seit dem 01.01.2021 unterliegen sämtliche Zinsauszahlungen von Crowdinvestings einer Quellenbesteuerung, das heißt: Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer werden automatisch einbehalten und an das jeweilige Finanzamt abgeführt.

    Als Nachweis-Dokument erhalten Sie die dazugehörige Steuerbescheinigung zum Herunterladen. Diese müssen Sie als Anleger*in entsprechend aufbewahren, damit Sie diese auf Verlangen der Finanzämter vorlegen können (sogenannte Vorhaltepflicht). Bitte beachten Sie: Wir können Ihnen diese Dokumente erst zur Verfügung stellen, nachdem die Steuern tatsächlich an das Finanzamt abgeflossen sind. In der Regel passiert das im Folgemonat nach der Auszahlung am 14. Kalendertag.

    Als Anleger*in müssen Sie für die Abwicklung der Quellenbesteuerung nichts tun und es fallen für Sie keine Kosten an.

    Wenn Sie einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung geltend machen möchten, müssen Sie diese bei uns hinterlegen lassen.

    Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Kirchensteuerdaten (KiStAM) verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie direkt an das BZSt. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das BZSt sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Nach Setzen des Sperrvermerks wird dann keine Kirchensteuer mehr einbehalten und abgeführt.

    Wichtig: Zinsauszahlungen, die Ihnen vor dem 01.01.2021 zufließen, müssen im Normalfall noch im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung erklärt werden.

    Bei Geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIFs)
    Das hängt vom jeweiligen Produkt (AIF) ab. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt zum jeweiligen Produkt.
    Wie verhält es sich mit Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung?

    Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen können wir nur berücksichtigen, wenn Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind.

    Als steuerlich im Ausland ansässige Person haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, mittels eines Antrages gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) erstatten lassen. Wir bitten Sie, bei Fragen hierzu, eine qualifizierte steuerliche Beratung einzuholen.

     

    Wie hinterlege ich Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen?

    Einen Freistellungsauftrag (FSA) können Sie in unserem Kundenprofil hinterlegen. Damit wir Ihren FSA berücksichtigen können, sollte dieser mindestens vier Wochen vor einer Rückzahlung eingereicht werden. Im Folgenden erfahren Sie, wie das funktioniert.

    Wichtig: Bitte beachten Sie, dass nur steuerlich in Deutschland ansässige Personen einen Freistellungsauftrag bei uns hinterlegen können. Falls Sie steuerlich in einem anderen Land ansässig sind, bitten wir Sie, eine qualifizierte steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Wie kann die Nichtveranlagungsbescheinigung geltend gemacht werden?

    Sollte Ihnen eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorliegen, senden Sie uns diese bitte an service@zinsbaustein.de.

    Hinweis: Damit wir sie berücksichtigen könnten, sollte eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) mindestens vier Wochen vor einer entsprechenden Auszahlung eingereicht werden.

    Wann erhalte ich die Steuerbescheinigung zu einer Auszahlung?

    Die entsprechenden Dokumente können erst zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Steuern an das Finanzamt abgeflossen sind. In der Regel passiert das bis zum 10. des Folgemonats. Erst danach können und dürfen wir Ihnen die Steuerbescheinigungen zur Verfügung stellen.

    Kann ein gemeinsam veranlagter Freistellungsauftrag angelegt werden?

    Ja, einen solchen Freistellungsauftrag können Sie nach Rücksprache mit unserem Kundenmanagement hinterlegen. Das Limit hierbei sind 2.000 €. Senden Sie uns dafür bitte eine Mail an service@zinsbaustein.de oder kontaktieren Sie unser Kundenmanagement telefonisch unter 030 346557030.

    Hinweis: Damit wir ihn berücksichtigen könnten, sollte ein Freistellungsauftrag mindestens vier Wochen vor einer entsprechenden Auszahlung eingereicht werden.

    Wie müssen die Zinserträge versteuert werden, wenn man nicht in Deutschland lebt?

    Sogenannte Steuerausländer*innen, also Anleger*innen die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen die Ihnen zufließenden Kapitalerträge in bestimmten Fällen ebenso dieser „Quellenbesteuerung“ unterziehen lassen, können sich jedoch mittels eines Antrages gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) erstatten lassen. Bei Steuerausländern wird keine Kirchensteuer einbehalten.