Crowdinvesting
Ab 500 € in Immobilienprojekte mit kurzen Laufzeiten investieren
- 500 € bis 25.000 € Investition
- 12 bis 36 Monate Laufzeit
- ab 5,00 % Zinsen p.a.
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Marketingmitteilung
Häufige Fragen & Antworten
Fragen zu Alternativen Investmentfonds (AIF)
Wählen Sie Ihr Thema:
Das KAGB lässt keine Nachschusspflichten zu, d.h. die Gesellschaft kann solche nicht verlangen. Das gegenüber Dritten bestehende Haftungsrisiko ist auf die Haftsumme / das Haftkapital, welches im Handelsregister eingetragen ist, reduziert.
Das Haftkapital liegt nahezu ausschließlich unterhalb der Investitionssumme und begrenzt auch im Falle eines Insolvenzfalls den potentiellen rückforderbaren Betrag auf die eingetragene Haftsumme. Die konkrete Haftsumme ist jeweils dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen.
Die Rückzahlung der Kommanditbeteiligung, d.h. insbesondere eine Kündigung, ist während der Laufzeit nicht möglich. Eventuell ist eine Veräußerung über einen Zweitmarkt möglich, der jedoch nicht vergleichbar mit einem Börsenplatz o.ä. ist.
Ob und wann diese zulässig ist, entnimmt man den Informationsunterlagen zum jeweiligen Produkt. Ein Verkauf ist möglicherweise nur mit Abschlägen auf den Wert der Beteiligung möglich ist und hängt stark vom aktuellen Markt und der Entwicklung des Investments ab.
AIFs erzielen entweder Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Investmenterträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; diese sind steuerpflichtig.
Genaueres entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt zum jeweiligen Produkt. Zudem empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit qualifizierten Steuerberater*innen.
Als Anleger*in eines AIF haben Sie das Recht auf die Teilnahme an der jährlichen Gesellschafterversammlung (ggfs. Umlaufverfahren) sowie ein Recht auf die von der Gesellschaft beschlossenen Auszahlungen. Des Weiteren erhalten Sie regelmäßig Reportings der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) zum AIF.
Nach einer Investition in einen Geschlossenen Alternativen Investmentfonds haben Sie das Recht, 1x jährlich zusammen mit anderen Anleger*innen über Vorschläge der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) abzustimmen. Das betrifft beispielsweise folgende Themen:
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Ggfs. Höhe der Auszahlungen
- zum Ende hin ggfs. die Verlängerung der AIF-Laufzeit
Es besteht keine Verpflichtung, sich an den Abstimmungen, die überall auch vor der Versammlung schriftlich erfolgen kann, zu beteiligen. In welchem Rahmen die Gesellschafterversammlungen stattfinden, entnehmen Sie bitte dem Gesellschaftervertrag des jeweiligen Produkts. Oftmals finden diese Versammlungen im Umlaufverfahren statt.